1. Zur Beschwerde legitimiert sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG) andere Personen, Organisationen Behörden, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt (§ 129 Abs. 1b VRG).
2. Das Strassenverkehrsrecht sieht kein spezielles Beschwerderecht für politische Parteien sonstige Vereinigungen vor. § 129 Absatz 1b VRG kommt daher nicht zur Anwendung. Es bleibt somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation nach § 129 Absatz 1a VRG zuzuerkennen ist. Klar ist, dass einer politischen Partei die Beschwerdelegitimation dann zukommt, wenn sie durch eine Verkehrsanordnung in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson, so, wenn der Zugang zu einer der Partei gehörenden von ihr gemieteten Liegenschaft erschwert würde (VPB 56/1992 Nr. 10 und 46/1982 Nr. 22). Dass Voraussetzungen solcher Art auf die Beschwerdeführerinnen zuträfen, ist nicht dargetan und wird von ihnen auch nicht behauptet. Es geht den Beschwerdeführerinnen vielmehr darum, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren.
3. Eine Vereinigung kann als Beschwerdeführerin auftreten, wenn sie die juristische Persönlichkeit besitzt, die Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt sind, die Mehrheit doch eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder von der Verfügung berührt ist und die Vereinigung statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen ist (BGE 119 Ib 376 f.; VPB 56/1992 Nr. 10).
3.1 Die Partei X des Kantons Luzern ist gemäss ihren Statuten ein Verein im Sinn von Artikel 60 ff. ZGB. Nach Ziffer 3 ihrer Statuten ist der Kantonalvorstand legitimiert, bei behördlichen Verfügungen und Massnahmen in sämtlichen politischen Bereichen auf Kantonsbeziehungsweise Gemeindeebene Beschwerde zu führen. Die Statuten der ebenfalls am Recht stehenden Ortspartei liegen der Beschwerdeinstanz nicht vor. Gestützt auf die Statuten der Kantonalpartei ist jedoch anzunehmen, dass die Amtsund Ortsparteien in den obgenannten Bereichen nicht eigenständig tätig sein dürfen. Wie es sich konkret mit den statutarischen Bestimmungen über die Beschwerdebefugnis der Ortspartei verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes offen bleiben.
3.2 Eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Beschwerdebefugnis an eine Vereinigung ist, dass ihre Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt sind und zudem die Mehrheit doch eine grosse Anzahl der Mitglieder von der umstrittenen Verfügung berührt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen und in einer besonderen, achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Anwohner Personen, welche die hier zur Diskussion stehenden Parkplätze regelmässig und mit einer gewissen Häufigkeit benützen, können durch die angefochtene Verkehrsanordnung berührt sein, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen (vgl. VPB 55/1991 Nr. 32). Dabei obliegt es grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen, aufzuzeigen, dass die geforderte Anzahl Mitglieder von den angefochtenen Verkehrsmassnahmen im beschriebenen Sinn betroffen ist. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin 2 verteilen sich über den ganzen Kanton. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Mehrheit doch eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder, auch nicht die ortsansässigen, die hier zur Diskussion stehenden Parkplätze regelmässig benützt, was im übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Somit muss davon ausgegangen werden, dass nicht die Mehrheit eine grosse Zahl der Mitglieder der Partei X des Kantons Luzern von den hier in Frage stehenden Verkehrsanordnungen berührt ist.
Die Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert, was ebenso für die Beschwerdeführerin 1 gilt.
3.3 Da den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation bereits aus dem genannten Grund fehlt, kann offen bleiben, ob sie statutarisch zur Wahrung der hier in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sind.
Immerhin ist an dieser Stelle auf die gefestigte Praxis des Bundesrates in bezug auf die Beschwerdelegitimation von politischen Parteien hinzuweisen. Der Bundesrat hielt dazu mit Entscheid vom 19. Juni 1995 fest, dass nach seiner Praxis zur Beschwerdebefugnis im Sinn von Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) die Aufgabe einer politischen Partei unbesehen ihrer Statuten darin bestehe, ihre Anliegen auf politischem Boden zu vertreten, nämlich - je nach den konkreten Situationen und Problemen - in der Presse, in Versammlungen, mit Flugblättern und Plakaten, durch Vorstösse und Voten ihrer Parlamentarier usw. Da liege ihr eigentliches Wirkungsfeld. Demgegenüber könne es nicht zu ihren Aufgaben gehören, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. Dies habe sie den interessierten Privaten und den Strassenverkehrsverbänden zu überlassen. Die Interessen an einer Beschwerdeführung lägen in diesem Bereich ausserhalb des einer politischen Partei zukommenden Rahmens und seien damit im Sinn von Artikel 48 lit. a VwVG nicht schutzwürdig (vgl. unveröffentlichter Teil von VPB 59/1995 Nr. 63 sowie VPB 56/1992 Nr. 10 und 46/1982 Nr. 22).
Im übrigen ist aus den in bezug auf die Beschwerdeführerin 2 vorliegenden Statuten nicht ersichtlich, dass sie sich schwergewichtig mit Strassenverkehrsproblemen befassen würde. Ziffer 3 dieser Statuten lautet: "Die Partei will ein Höchstmass an individueller Freiheit in allen Lebensbereichen erhalten und ausbauen. Sie setzt sich für die politischen und wirtschaftlichen Interessen des Schweizer Volkes, dessen Unabhängigkeit und Neutralität, für marktund privatwirtschaftliche Grundsätze mit möglichst wenig Staatsinterventionismus, für die Interessen des Privatverkehrs und für eine restriktive Asyl-, Ausländerund Drogenpolitik ein." Somit fehlt im konkreten Fall ein enger Zusammenhang zwischen den Vereinsstatuten und dem Streitgegenstand.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Angelegenheit sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführerin 2 nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerdebefugnis ist gemäss § 107 Absatz 2d VRG Voraussetzung für einen Sachentscheid. In Anwendung von § 107 Absatz 3 VRG ist daher auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten.
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